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VerpackG wirksam ab 01.01.2019

Stand: 15.01.2019


Punkt Seit dem 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten,
Verpflichteter für die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten ist nach dem geltenden Verpackungsgesetz derjenige, der als Hersteller eine mit Ware befüllte Verpackung gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringt. Damit ist nicht der Hersteller der Verpackung gemeint, sondern der Erstinverkehrbringer (Metzger, Bäcker, Feinkost usw) einer mit Ware befüllten Verpackung, die an einen privaten Endverbraucher, im Sinne des Verpackungsgesetzes, vertrieben wird.

Nach dem VerpackG muss sich der Erstinverkehrbringer im Zentralregister registrieren und später dort die in Verkehr verbrachten Verpackungsmittel lizensieren. Ausnahme sind die sogenannten SERVICE-VERPACKUNGEN, diese dürfen bereits mit Systembeteiligung an einem dualen System vom Erstinverkehrbringer der befüllten Verpackung von seinem Vorlieferanten (typischer Weise dem Großhandel bzw. dem Produzenten) gekauft werden. In diesem Fall muss die Vorvertriebsstufe bei einem dualen System lizensiert und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Die Registrierung für den Erstinverkehrbringer entfällt dann. Wir sind Produzent und Lieferant von Papier- und Kunststoffverpackungen, aber nicht Hersteller im Sinne des VerpackG. Somit kônnen wir Serviceverpackungen für unsere Kunden lizensieren. Falls Sie eine Lizensierung dieser Serviceverpackungen über uns wûnschen, bitten wir um schriftliche Beauftragung Download (pdf-file 59 KB). Sie erhalten dann neben der normalen Handels-Rechnung eine zusätzliche Rechnung über Lizenzgebühren.

Soweit wir keine schriftliche Beauftragung der Lizensierung von Ihnen vorliegen haben, gehen wir davon aus, dass Sie eigenständig um die Erfüllung der Pflichten aus dem VerpackG Sorge tragen.

Wenn Sie über uns lizensierte Serviceverpackungen beziehen môchten:
Wir sind bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter der Nummer DE3189315132731-V registriert.

Die von uns gelieferten Verpackungen werden mit Transportverpackungen (Kartonagen, Beutel, Schrumpffolien, Paletten) geliefert. Diese Transportverpackungen sind typischerweise nicht für die Weitergabe an den Endkunden bestimmt und sind somit nicht systembeteiligungspflichtig und werden daher auch nicht von uns lizensiert.

Erklärung:
Dies ist nur eine Sammlung der wichtigsten Punkte zum VerpackG und keine rechtliche Beratung. Für weitere und verbindliche Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit der für Sie zuständigen IHK oder Handwerkskammer auf. Diese Information ist nur für die Letztvertreiber bestimmt. Für Hersteller im Sinne des VerpackG (dazu zählen auch Importeure oder Wiederverkäufer) gelten weitere Neuerungen. Wir gehen davon aus, dass diese Kunden bereits registriert und über die Änderungen informiert sind.

Katalog Serviceverpackung
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