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Erklärung zum VerpackG

Stand: 30.10.2023


Punkt Serviceverpackungen
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) VerpackG) und zählen zu den Verkaufsverpackungen. Merkmal einer Serviceverpackung ist in der Regel, dass der Zeitpunkt der Befüllung der Verpackungen im Wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammenfällt.
ab 01.01.2024 gilt zusätzlich das EWKFondsG. Ein großer Teil der hier aufgeführten Verpackungsmittel die Kunststoffanteile enthalten sind gemäß EWKFondsG abgabepflichtig, wenn der Vertreiber Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr darin verpackt. Weitere Informationen unter NEWS.

Zu den Serviceverpackungen zählen z. B. folgende Segmente:
● Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
● Becher für Kaltgetränke 
● Automatenbecher
● Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen etc.
● Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn und dergleichen
● Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
● Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
● Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
● Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
● Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Tüten z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
● Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
● Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
● Tragetaschen aller Art
● Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
● Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
● Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen und dergleichen

Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.


Erklärung:
Dies ist nur eine Sammlung der wichtigsten Punkte zum VerpackG und keine rechtliche Beratung. Für weitere und verbindliche Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit der für Sie zuständigen IHK oder Handwerkskammer auf. Diese Information ist nur für die Letztvertreiber bestimmt. Für Hersteller im Sinne des VerpackG (dazu zählen auch Importeure oder Wiederverkäufer) gelten weitere Neuerungen. Wir gehen davon aus, dass diese Kunden bereits registriert und über die Änderungen informiert sind.

Katalog Serviceverpackung
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