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Ab 01.01.2024 tritt das Einwegkunststofffondsgesetz "kurz" EWKFondsG in Kraft Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln. Mit dem EWKFondsG wird ein Abgabe für bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Es wird ein Fond eingerichtet, in den die betroffenen Hersteller eine Abgabe einzahlen müssen. Aus dem Fond, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird, sollen die Kosten für Sammlung, Reiningung, Sensibilisierung, Datenverwaltung und Verwaltung getragen werden. Damit kommen auf die Verpackungs- und die Lebensmittelbranche neue Regularien, Aufzeichnungspflichten, Meldepflichten, Kosten und Risiken zu. Die entsprechenden Bußgelder sind schon festgelegt. Aus den nach dem Gesetz generierten Einnahmen sollen u.a. die öffentlichen Sammelsysteme nach einem Punktesystem finanziert werden. Nach dem Gesetz sind folgende kunststoffhaltigen Artikel/Gruppen betroffen: ![]() ![]() und nicht weiter zubereitet werden muss. Siehe unten "Sonderfall" ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() "Sonderfall" Nur für die Gruppe "Tüten und Folienverpackung" ist NICHT der Hersteller für die Abgaben verantwortlich, sondern der Lebensmittelanbieter, der die Verpackung mit Lebensmittel befüllt und das so verpackte Lebensmittel verkauft. Betroffene Unternehmen müssen sich 2024 beim Uweltbundesamt registrieren und Ihre ab 2024 in Verkehr gebrachte Mengen melden. Diese sind dann Grundlage der zu zahlenden Abgaben in den Einwegkunststoff-Fonds. Die gemeldeten Mengen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Die Prüfpflicht entfällt für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und bei sonstigen Produkten unter einer Bagatellgrenze von 100kg pro Jahr. Die Pflicht zur Registrierung, Meldung und Abgabenzahlung bleibt auch dann bestehen. Es ist schon jetzt bekannt, dass das Gesetz im Laufe der Zeit weitere Erweitungen oder Änderungen erfährt. Es ist ebenfalls in Erwägung gezogen, weitere Produktgruppen in das Gesetz aufzunehmen. Wir können deshalb unseren Kunden nur raten, sich laufend über Ihre Berater, die IHK oder die Innungen auch in Zukunft auf dem Laufenden zu halten. Soweit unser Lieferprogramm von dem Gesetz betroffen ist, führen wir eine Tabelle der gängisten Verpackungsmittel, die allerdings nicht nur im Sinne des Gesetzes mit Abgaben belegt werden, sondern nur, wenn sie zum "außer Haus" oder "to-go" - Verzehr als Einwegverpackung genutzt werden (Z.B. Aroma-Frisch als Hamburger-Einwickler). In der Tabelle finden Sie auch die Anteile des Kunststoffes in dem Gesamtvolumen und die zu erwartende Höhe der festgelegten Abgabe. Die Tabelle steht im Bereich "Download" zur Verfügung. |